AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen - moving images - Michael Mirwald 1. Geltungsbereich
1.1

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge des Kameramanns und Video-Editors Michael Mirwald, Trimbergstr. 17, 96050 Bamberg, michael@mirwald.info, +49 172 8634237 (nachfolgend nur „Auftragnehmer“ genannt) mit einem Vertragspartner im Bereich der Produktion von Bildern für Fernsehen und sonstige audiovisuelle Medien (nachfolgend nur „Auftraggeber“ genannt), soweit es sich dabei um Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB handelt.

1.2

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten keine Gültigkeit, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

1.3

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Aufträge mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Vertragsgegenstand

2.1

Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung als Kameramann/Kamerafrau und/ oder Video-Editor im Rahmen einer Beauftragung als selbstständiger Unternehmer.

2.2

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Buchung unaufgefordert über den beabsichtigten Inhalt der Produktion genaue Auskunft zu geben und auf außergewöhnliche Umstände des Auftrags, wie z. B. besondere Einsatzzeiten, besondere Risiken für Körper und Gesundheit oder das Risiko besonderer moralischer oder seelischer Belastungssituationen, die mit dem Einsatz verbunden sein können, hinzuweisen.

2.3

Eine dauerhafte Beschäftigung wird von beiden Vertragsparteien weder beabsichtigt noch begründet.

2.4

Es steht dem Auftragnehmer frei, vor, während und nach dem Auftrag auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zum Auftraggeber stehen.

2.5

Im Hinblick auf die kreative und/oder journalistische Art der Leistung unterliegt der Auftragnehmer bei der Durchführung seiner Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers.

Er ist in der Ausübung und Gestaltung seiner Tätigkeit frei, mit der Ausnahme, dass er auf besondere projektbezogene Vorgaben, denen auch der Auftraggeber unterliegt und die nicht oder nur teilweise im Entscheidungsbereich des Auftraggebers liegen, wie z.B. Ort und Zeitpunkt der Produktion, Rücksicht zu nehmen hat.

2.6

Für Krankenversicherung, Rentenversicherung und steuerliche Erklärungs- und Abgabepflichten trägt der Auftragnehmer selbst Sorge.

3. Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt durch Annahme des Auftragsangebots in Textform zustande.

4. Vertragsdauer und Vergütung

4.1.1

Die Vergütung für die Tätigkeit des Auftragsnehmers als Kameramann oder als Kamerateam erfolgt auf der Basis der jeweils vereinbarten auftragsbezogenen Tageshonorare/Tages-Teampreise. Die kleinste Abrechnungseinheit ist ein Tageshonorar, bzw. ein Tages-Teampreis. Das vereinbarte Tageshonorar bzw. der vereinbarte Tages-Teampreis bezieht sich auf eine Einsatzzeit von bis zu 10 Std. inkl. 1 Std. Pause. Zur Einsatzzeit zählen auch An- und Abfahrtszeiten, etwaige Reisezeiten, sowie die Zeiten der für den Auftrag notwendigen Vor- und Nachbereitung der Produktion. An- und Abreisetage werden zu je 100% des Tageshonorars in Rechnung gestellt, sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer keine abweichende Verabredung getroffen wurde.

4.1.2

Die Vergütung für die Tätigkeit des Auftragsnehmers als Video-Editor erfolgt auf der Basis der jeweils vereinbarten, auftragsbezogenen Tages,- oder Stundenhonorare (inkl. Equipment). Die kleinste Abrechnungseinheit sind sechs Stunden. Das vereinbarte Tageshonorar bezieht sich auf eine Einsatzzeit von bis zu 8 Std. exkl. 0,5 Std. Pause. Zur Einsatzzeit zählen auch An- und Abfahrtszeiten, etwaige Reisezeiten, sowie die Zeiten der für den Auftrag notwendigen Vor- und Nachbereitung der Produktion, sowie Rechenzeiten, Briefings, Onlinemeetings und alle für die Produktion notwenigen Absprachen. An- und Abreisetage werden zu je 100% des vereinbarten Tages,- oder Stundenhonorars in Rechnung gestellt, sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer keine abweichende Verabredung getroffen wurde.

4.2.1

Einsatzzeiten für die Tätigkeit des Auftragsnehmers als Kameramann oder den Einsatz als Mitglied eines Kamerateams, die über den pauschalen Rahmen von 10 Stunden hinausgehen, werden pro angefangener weiterer Stunde zusätzlich mit jeweils einem Zehntel des Tageshonorars (plus evtl. zusätzlicher Aufschläge wie Sonn- und Feiertagszuschlag oder Nachtarbeit) und einem Aufschlag berechnet. Für die 11. und 12. Stunde beträgt der Aufschlag 25%, für die 13. und 14. Stunde 50% und ab der 15. Stunde und jeder weiteren angefangenen Stunde, beträgt der Aufschlag 100% des vereinbarten Tageshonorars, bzw. des vereinbarten Tages- Teampreises (1/10 des Tages-Teampreises abzgl. Equipment)

4.2.2

Einsatzzeiten für die Tätigkeit des Auftragsnehmers als Video-Editor, die über den pauschalen Rahmen von 8 Stunden hinausgehen, werden pro angefangener weiterer Stunde zusätzlich mit jeweils einem Zehntel des Tageshonorars (plus evtl. zusätzlicher Aufschläge wie Sonn- und Feiertagszuschlag oder Nachtarbeit) und einem Aufschlag berechnet. Für die 9. und 10. Stunde beträgt der Aufschlag 25%, für die 11. und 12. Stunde 50% und ab der 13. Stunde und jeder weiteren angefangenen Stunde, beträgt der Aufschlag 100% des vereinbarten Tageshonorars,(1/8 des Tages-Tageshonorars)

4.3

Für Einsätze an Sonn- und bayernweiten Feiertagen wird ein Zuschlag von sonntags 50%, an oben genannten Feiertagen von 100% zum vereinbarten Tagessatz berechnet. Als Grundlage für die jeweilige Berechnung dient der o.g. Dienstsitz des Auftragsnehmers. Sollten die Einsatzzeiten an den oben beschriebenen Sonn- und Feiertagen über den pauschalen Rahmen von 10 Stunden (Kameramann/Kamerateam) oder 8 Stunden (Video-Editor) hinausgehen, verhält sich die zusätzliche Vergütung so wie in 4.2.1 und 4.2.2 beschrieben. Für alle Einsätze, welche ab 16 Uhr beginnen und nach 0 Uhr des Folgetages enden, wird pauschal ein Aufschlag von 100% des vereinbarten Tageshonorars (Kameramann/Video-Editor), bzw. des vereinbarten Tages-Teampreises (Tages- Kamerateampreis abzgl. Equipment) erhoben. Sollten diese Einsätze über den pauschalen Rahmen von 10 Stunden (Kameramann/Kamerateam) oder 8 Stunden (Video-Editor) hinausgehen, verhält sich diese zusätzliche Vergütung ebenfalls wie in 4.2.1 und 4.2.2 beschrieben. Ausnahmen bilden Anreisetage bis maximal sechs Stunden. Für Anreisetage an Sonn- und Feiertagen kann eine Sonderregelung gefunden werden.

4.4

Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber für eine vertragsgemäß erbrachte Teilleistung eine Abschlagszahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Abschlagszahlungen sind sofort fällig.

4.5

Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig, spätestens nach Ablauf einer Zahlungsfrist vom 10 Kalendertage berechnet ab dem Datum der Rechnung selbst. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter den Voraussetzungen des Verzuges Verzugsschäden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.

4.6

Die vereinbarte Vergütung des Auftragnehmers versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.7

Etwaige Reise- und Unterbringungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen, sowie ortsübliche Verpflegungsmehraufwendungspauschalen (entsprechend den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen für das In- und Ausland) werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet. Soweit nicht anders vereinbart sind alle zusätzlich anfallenden Kosten in der Nachbearbeitung wie z.B. Stockfootagelizenzen, Musiklizenzen, Kosten für OFF-Sprecher, Erstellung von Sprechertexten und deren Lektorat vom Auftraggeber zu tragen.

5. Einräumung von Rechten und Einwilligung

5.1

Die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten oder Leistungsschutzrechten durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

Im Falle einer Verwertung der Leistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber ohne Einräumung der erforderlichen Rechte tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt die ihm durch die Verwertung entstehenden Forderungen bis zur Höhe des dem Auftragnehmer geschuldeten Betrages ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

5.2

Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform und ist ohne diese rechtswidrig bzw. unzulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung der seitens des Auftragnehmers erstellten Inhalte bedarf der vorherigen Zustimmung seitens des Auftragnehmers. Projektdateien sind nicht Gegenstand des Vertrages.

5.3

Es kann gesondert vereinbart werden, dass die Rechtseinräumung zum Zeitpunkt des Entstehens der urheberrechtlichen Verwertungsrechte erfolgt (z. B. Livesendung).

5.4

Sofern der Auftragnehmer als Person selbst Gegenstand von Bildern für Fernsehen oder sonstige audiovisuelle Medien sein soll, so bedarf es der ausdrücklichen, vorherigen und Einwilligung des Auftragnehmers in Textform. Eine etwaige Erteilung der Einwilligung erfolgt gegen gesondert zu vereinbarender Vergütung.

6. Haftung

6.1

Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft unbeschränkt.

6.2

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden von maximal EUR 100.000 begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

6.3
Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen. 6.4

Für Drehgenehmigungen und Zugangsrechte sowie die ggf. erforderliche Klärung der Rechte Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte Dritter, insb. deren Recht am eigenen Bild, das Hausrecht Dritter, etwaige Gagenforderungen Dritter etc.) ist der Auftraggeber zuständig und sind dem Auftragnehmer vor Beginn seiner vertraglichen Tätigkeit in Textform auf dessen Verlangen vorzulegen.

Der Auftraggeber garantiert, dass von ihm angeliefertes Video,- und Audiomaterial für die Nachbearbeitung rechtmäßig ist, insbesondere nicht gegen marken-, urheber-, medien-, presse-, werbe- oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt und keine Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus oder im Zusammenhang mit dem von ihm übermittelten Material entstehen. Die Freistellung umfasst auch die daraus entstehenden Rechtsverfolgungskosten.

Dem Auftragnehmer trifft keine inhaltliche Prüfpflicht auf Richtigkeit von vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Audio,- und Videodaten.

6.5

Sofern im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausführung des erteilten Auftrags (als Kameramann/Kamerateam & Video-Editor) Rechte Dritter im Sinne der Ziffer 6.4 verletzt werden, haftet der Auftraggeber dem Anspruchsteller gegenüber alleine. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei und ersetzt dem Auftragnehmer etwaige mit der Inanspruchnahme verbundene notwendige Rechtsverfolgungskosten. 6.6

Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

7. Beendigung der Zusammenarbeit

7.1

Der Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit gekündigt werden. Für den Fall der Kündigung gelten folgende Bedingungen:

Bei eintägigen Buchungen ist eine Stornierung bis 72 Stunden vor Auftragsbeginn ohne die Verpflichtung zur Zahlung einer Stornopauschale möglich. Danach fällt eine Stornopauschale von 50% des vereinbarten Tageshonorars bzw. des vereinbarten Tagesteampreises (abzgl. Equipment) an. Bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn fällt eine Stornopauschale von 100% vereinbarten Tageshonorars bzw. des vereinbarten Tagesteampreises (abzgl. Equipment) an.

Bei mehrtägigen Aufträgen, auch von nicht zusammenhängenden Tagen, verlängern sich die Stornierungsfristen analog der Dauer des Auftrages, d.h. ein zweitägiger Auftrag ist vier Tage vor Beginn der Produktion ohne Zahlungsverpflichtung stornierbar, bis 72 Stunden vorher fallen 50 %, danach 100% der vereinbarten Vergütung als Stornopauschale an.

Bereits entstandene Kosten, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Auftrags verursacht hat, sind gegen Rechnungslegung zu erstatten. Wochenend- und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung der Storno-Fristen nicht berücksichtigt (z. B. ist die Stornierung eines Auftrages mit Auftragsbeginn Montag nur bis zum vorhergehenden Donnerstag ohne Zahlungsverpflichtung stornierbar).

7.2

Für Auftragsvolumina von mehr als 10 Tagen ist mit Vertragsabschluss eine gesonderte Regelung zu treffen, die den Auftragnehmer gegenüber Punkt 7.1 nicht benachteiligt. Sofern die Parteien hiervon absehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

7.3

Das Risiko des Ausfalls oder des Abbruchs der Produktion trägt der Auftraggeber alleine, sofern nicht der Auftragnehmer den Ausfall oder Abbruch zu vertreten hat. Ausfall oder Abbruch der Produktion berühren den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht. Eine ggf. erforderliche Verschiebung der Produktion gilt als Ausfall in diesem Sinne, die Nachholung der Produktion ist ein neuer Auftrag.

8. Verschwiegenheitsverpflichtung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sowie über vertrauliche Details der Produktion Stillschweigen zu bewahren.

9. Versicherungen

Besondere Unfallrisiken, die mit dem Produktionsort einhergehen, sichert der Auftraggeber durch eine gesonderte Unfallversicherung auf eigene Kosten ab. Auf Verlangen des Auftragsnehmers sind die entsprechenden Versicherungen in Textform nachzuweisen.

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

11. Sonstiges

11.1

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen durch oder unter Mitwirkung von Dritten (Erfüllungsgehilfen) zu erbringen. Der Auftragnehmer haftet für die Leistungserbringung auch dann wie für eigenes Handeln.

11.2

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.

11.3

Gegen Forderungen aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen, die nicht aus diesem Vertrag stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu.

11.4

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht.

11.5

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso, wie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.